Totalschaden nach dem Unfall: Was Ihnen zusteht – und was Versicherungen oft verschweigen
Wenn nach einem Unfall die Reparaturkosten den Fahrzeugwert übersteigen, spricht der Sachverständige von einem Totalschaden. Das klingt endgültig – bedeutet aber nicht, dass Sie einfach akzeptieren müssen, was die Versicherung anbietet. Wer die Begriffe kennt und auf ein unabhängiges Gutachten setzt, holt deutlich mehr heraus.
Was ist ein Totalschaden – und welche Arten gibt es?
Bei einem Unfall spricht man von einem Totalschaden, wenn die Reparaturkosten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Fahrzeugwert stehen. Man unterscheidet zwei Arten: Beim technischen Totalschaden ist das Fahrzeug nicht mehr reparierbar. Beim wirtschaftlichen Totalschaden – dem weitaus häufigeren Fall – wäre eine Reparatur zwar technisch möglich, ist aber rechnerisch nicht mehr sinnvoll. Sobald die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, liegt wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Wichtig: Für die Totalschadenprüfung zählen laut BGH ausschließlich die Brutto-Reparaturkosten. Der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bleibt dabei außer Betracht.
Wie wird der Wiederbeschaffungswert berechnet?
Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den Sie auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt für ein gleichwertiges, unfallfreies Fahrzeug zahlen müssten – also mit Händlermarge, Gewährleistung und Aufbereitung eingerechnet. Er liegt in der Regel 20 bis 25 Prozent über dem sogenannten Zeitwert, der den Fahrzeugwert unmittelbar vor dem Unfall beschreibt. In die Berechnung fließen Alter, Kilometerstand, Ausstattung und Fahrzeugzustand ein. Ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt diesen Wert objektiv auf Basis aktueller Marktdaten.
Tipp: Akzeptieren Sie den Wiederbeschaffungswert der gegnerischen Versicherung nicht ohne Gegengutachten. Versicherungsgutachter setzen diesen Wert häufig zu niedrig an – was Ihre Gesamtentschädigung direkt reduziert.
Was zahlt die Versicherung beim Totalschaden?
Die Grundformel beim Totalschaden lautet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Der Restwert ist der Betrag, den Sie für das beschädigte Fahrzeug noch erzielen könnten. Die gegnerische Versicherung zieht diesen Betrag von Ihrer Entschädigung ab. Neben der Hauptentschädigung stehen Ihnen beim unverschuldeten Unfall außerdem zu: Abschleppkosten, Standgebühren, Gutachterkosten, eine anteilige Ummeldung sowie bei Bedarf Nutzungsausfall oder ein Mietfahrzeug.
- Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Hauptentschädigung
- Abschleppkosten und Standgebühren
- Gutachterkosten (trägt die gegnerische Versicherung)
- Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Ausfallzeit
- An- und Abmeldekosten anteilig
Die Restwertbörsen-Falle: Warum Sie nicht voreilig verkaufen sollten
Eine der häufigsten Taktiken von Versicherungen nach einem Totalschaden: Sie konfrontieren den Geschädigten mit einem höheren Restwertangebot aus einer sogenannten Restwertbörse. Händler aus ganz Deutschland bieten auf das Unfallfahrzeug – oft zu überhöhten Preisen. Das Problem: Dieser erhöhte Restwert wird dann von Ihrer Entschädigung abgezogen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Sie sich auf dieses Angebot jedoch nicht einlassen. Maßgeblich ist der regionale Restwert aus dem Gutachten Ihres unabhängigen Sachverständigen. Verkaufen Sie das Fahrzeug nicht voreilig, bevor Sie ein unabhängiges Gutachten eingeholt haben.
BGH-Grundsatz: Als Geschädigter dürfen Sie sich am regionalen Markt orientieren. Überregionale Restwertangebote aus Internetbörsen müssen Sie nicht akzeptieren, wenn Ihr Gutachter einen niedrigeren regionalen Restwert festgestellt hat.
Die 130-Prozent-Regel: Wann Reparieren trotzdem möglich ist
Was viele nicht wissen: Auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, muss das nicht das Ende für Ihr Fahrzeug sein. Die 130-Prozent-Regel besagt: Liegen die Reparaturkosten unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, können Sie das Fahrzeug trotzdem reparieren lassen und die Kosten zurückfordern – vorausgesetzt, Sie fahren das Fahrzeug danach mindestens sechs Monate weiter. Für Liebhaber älterer oder besonderer Fahrzeuge kann diese Regelung erhebliche Vorteile bieten.
Das Wichtigste beim Totalschaden
Lassen Sie sich nicht vom ersten Angebot der Versicherung abspeisen. Ein unabhängiger Sachverständiger ermittelt den Wiederbeschaffungswert und den regionalen Restwert in Ihrem Interesse – und sichert damit Ihre volle Entschädigung. Günstige Restwertangebote aus Internetbörsen müssen Sie nicht akzeptieren.